Winterdienst

Winterdienst-Pflichten 2025: Was Vermieter und Eigentümer wissen müssen

Räum- und Streupflichten, Haftung und praktische Tipps für den Winter im Rhein-Main-Gebiet

06. Dezember 2025 8 Min. Lesezeit Raccoon Facility

Mit dem ersten Schnee stellt sich für viele Immobilienbesitzer und Vermieter die Frage: Wer muss eigentlich räumen? Und was passiert, wenn jemand auf meinem Grundstück ausrutscht? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zu Winterdienst-Pflichten in Deutschland – und wann ein professioneller Winterdienst die beste Lösung ist.

Was ist die Räum- und Streupflicht?

Die Räum- und Streupflicht ist Teil der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Als Grundstückseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass Gehwege vor Ihrem Grundstück gefahrlos begehbar sind. Das gilt auch für Zugänge zu Hauseingängen, Parkplätzen und Mülltonnenstellplätzen.

Gut zu wissen

Die genauen Regelungen zur Räumpflicht sind in den Gemeindesatzungen festgelegt und können von Ort zu Ort variieren. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die geltenden Vorschriften.

Wann muss geräumt werden?

Die üblichen Räumzeiten in Deutschland sind:

  • Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr

Wichtig: Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Die Pflicht gilt auch bei Glätte ohne Schneefall!

Was genau muss gemacht werden?

Schneeräumen

  • Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens 1,00 bis 1,50 Meter freigeräumt werden
  • Der geräumte Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden
  • Hydranten, Gullydeckel und Briefkästen müssen zugänglich bleiben

Streuen

  • Bei Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden
  • Erlaubt sind: Sand, Splitt, Granulat
  • Salz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur eingeschränkt erlaubt
Achtung

Streusalz schadet Pflanzen, Tieren und der Umwelt. In Frankfurt, Mainz und vielen anderen Städten im Rhein-Main-Gebiet ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen untersagt!

Kann ich die Räumpflicht übertragen?

Ja, die Räumpflicht kann übertragen werden:

  • Auf Mieter: Durch entsprechende Klausel im Mietvertrag
  • Auf Hausverwaltungen: Durch Verwaltungsvertrag
  • Auf professionelle Winterdienste: Durch Dienstleistungsvertrag
Wichtig

Auch wenn Sie die Räumpflicht übertragen, bleibt die Kontrollpflicht bei Ihnen. Sie müssen sicherstellen, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Was passiert bei Pflichtverletzung?

Die Konsequenzen bei Verletzung der Räumpflicht können erheblich sein:

  • Bußgelder: Je nach Gemeinde bis zu 10.000 Euro
  • Schadensersatz: Bei Unfällen haften Sie für Behandlungskosten, Verdienstausfall etc.
  • Schmerzensgeld: Kann bei schweren Verletzungen mehrere tausend Euro betragen

Checkliste: Winterdienst richtig organisieren

  • Gemeindliche Satzung zur Räumpflicht prüfen
  • Räumgeräte und Streumittel rechtzeitig besorgen
  • Räumzeiten im Kalender notieren
  • Vertretung für Urlaub/Krankheit organisieren
  • Professionellen Winterdienst als Alternative prüfen
  • Haftpflichtversicherung auf Winterdienst prüfen
  • Bei Übertragung: Schriftlichen Vertrag abschließen
  • Regelmäßig kontrollieren, ob geräumt wurde

Vorteile eines professionellen Winterdienstes

Für viele Eigentümer und Vermieter ist ein professioneller Winterdienst die beste Lösung:

  • Rechtssicherheit: Dokumentierte Räumprotokolle als Nachweis
  • Zuverlässigkeit: 24/7 Bereitschaft, auch am Wochenende
  • Professionalität: Geschultes Personal, richtige Ausrüstung
  • Zeitersparnis: Keine eigenen Ressourcen erforderlich
  • Haftungsübertragung: Der Dienstleister übernimmt die Verantwortung

Übrigens: Viele Unternehmen kombinieren Winterdienst mit regelmäßiger Gebäudereinigung – so sparen Sie bei beiden Leistungen durch Paketpreise.

Winterdienst im Rhein-Main-Gebiet

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Häufige Fragen (FAQ)

Ja, sobald Schnee oder Glätte die Sicherheit von Fußgängern gefährdet, greift die Räumpflicht. Auch bei nur wenigen Zentimetern Schnee oder bei Reifglätte sind Sie als Eigentümer in der Pflicht, für sichere Gehwege zu sorgen.

Zunächst haftet der Eigentümer gegenüber dem Geschädigten – auch wenn die Räumpflicht vertraglich auf den Mieter übertragen wurde. Der Eigentümer kann sich anschließend beim säumigen Mieter schadlos halten (Regress). Deshalb ist eine regelmäßige Kontrolle so wichtig.

Die üblichen Räumzeiten enden um 20:00 Uhr und beginnen morgens um 7:00 Uhr (werktags) bzw. 8:00/9:00 Uhr (Sonn- und Feiertage). Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Räumpflicht. Bei extremen Wetterereignissen oder besonderen Umständen kann jedoch erhöhte Sorgfalt geboten sein.

Die Kosten variieren je nach Fläche, Häufigkeit und Region. Im Rhein-Main-Gebiet liegen übliche Richtwerte bei ca. 50–150 Euro pro Monat für einen Gehweg (Saisonpauschale) oder 25–60 Euro pro Einsatz. Für größere Flächen oder Gewerbeobjekte werden individuelle Angebote erstellt.

Hinweis: Diese Preise sind unverbindliche Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten werden individuell nach Flächengröße und Anforderungen kalkuliert. Jetzt unverbindliches Angebot anfordern →

Erlaubt sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder spezielles Streugranulat. Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur für bestimmte Flächen (z.B. Treppen) erlaubt. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die genauen Vorschriften.