Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer, werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Die genauen Zeiten regelt die jeweilige Gemeindesatzung.
Was ist die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht ist Teil der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Als Grundstückseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass Gehwege vor Ihrem Grundstück gefahrlos begehbar sind. Das gilt auch für Zugänge zu Hauseingängen, Parkplätzen und Mülltonnenstellplätzen.
Die genauen Regelungen zur Räumpflicht sind in den Gemeindesatzungen festgelegt und können von Ort zu Ort variieren. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die geltenden Vorschriften.
Wann muss geräumt werden?
Die üblichen Räumzeiten in Deutschland sind:
- Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr
Wichtig: Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Die Pflicht gilt auch bei Glätte ohne Schneefall!
Was genau muss gemacht werden?
Schneeräumen
- Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens 1,00 bis 1,50 Meter freigeräumt werden
- Der geräumte Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden
- Hydranten, Gullydeckel und Briefkästen müssen zugänglich bleiben
Streuen
- Bei Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden
- Erlaubt sind: Sand, Splitt, Granulat
- Salz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur eingeschränkt erlaubt
Streusalz schadet Pflanzen, Tieren und der Umwelt. In Frankfurt, Mainz und vielen anderen Städten im Rhein-Main-Gebiet ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen untersagt!
Kann ich die Räumpflicht übertragen?
Die Durchführung der Räumpflicht kann übertragen werden:
- Auf Mieter: Durch entsprechende Klausel im Mietvertrag
- Auf Hausverwaltungen: Durch Verwaltungsvertrag
- Auf professionelle Winterdienste: Durch Dienstleistungsvertrag
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Durchführung und der Haftung: Übertragen wird die Arbeit, nicht die Verantwortung gegenüber dem eigenen Mieter.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein beauftragtes Winterdienstunternehmen Erfüllungsgehilfe des vermietenden Eigentümers ist (Az. VIII ZR 250/23). Gegenüber dem eigenen Mieter bleibt die vertragliche Pflicht also vollständig bestehen – sie verengt sich nicht auf Auswahl und Kontrolle. Wer zahlen musste, ist auf den Regress gegen den Dienstleister angewiesen, und der gelingt nur mit belastbaren Nachweisen.
Was das konkret für Verträge und Einsatzprotokolle bedeutet, steht im Ratgeber Winterdienst-Haftung: Warum der Regress an der Dokumentation scheitert.
Zusätzlich bleibt die Kontrollpflicht bei Ihnen. Sie müssen sicherstellen, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird – und diese Kontrolle auch dokumentieren.
Was passiert bei Pflichtverletzung?
Die Konsequenzen bei Verletzung der Räumpflicht können erheblich sein:
- Bußgelder: Je nach Gemeinde bis zu 10.000 Euro
- Schadensersatz: Bei Unfällen haften Sie für Behandlungskosten, Verdienstausfall etc.
- Schmerzensgeld: Kann bei schweren Verletzungen mehrere tausend Euro betragen
Checkliste: Winterdienst richtig organisieren
- Gemeindliche Satzung zur Räumpflicht prüfen
- Räumgeräte und Streumittel rechtzeitig besorgen
- Räumzeiten im Kalender notieren
- Vertretung für Urlaub/Krankheit organisieren
- Professionellen Winterdienst als Alternative prüfen
- Haftpflichtversicherung auf Winterdienst prüfen
- Bei Übertragung: Schriftlichen Vertrag abschließen
- Regelmäßig kontrollieren, ob geräumt wurde
Vorteile eines professionellen Winterdienstes
Für viele Eigentümer und Vermieter ist ein professioneller Winterdienst die beste Lösung:
- Rechtssicherheit: Dokumentierte Räumprotokolle als Nachweis
- Zuverlässigkeit: 24/7 Bereitschaft, auch am Wochenende
- Professionalität: Geschultes Personal, richtige Ausrüstung
- Zeitersparnis: Keine eigenen Ressourcen erforderlich
- Belastbarer Regress: Dokumentierte Einsätze sichern den Rückgriff auf den Dienstleister
Ein professioneller Winterdienst nimmt Ihnen die Arbeit ab, aber nicht die vertragliche Haftung gegenüber Ihrem Mieter – siehe das BGH-Urteil vom 6. August 2025. Was er Ihnen verschafft, ist die Beweislage, mit der Sie sich das Geld anschließend zurückholen können.
Übrigens: Viele Unternehmen kombinieren Winterdienst mit regelmäßiger Gebäudereinigung – so sparen Sie bei beiden Leistungen durch Paketpreise.
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Häufige Fragen (FAQ)
Ja, sobald Schnee oder Glätte die Sicherheit von Fußgängern gefährdet, greift die Räumpflicht. Auch bei nur wenigen Zentimetern Schnee oder bei Reifglätte sind Sie als Eigentümer in der Pflicht, für sichere Gehwege zu sorgen.
Zunächst haftet der Eigentümer gegenüber dem Geschädigten – auch wenn die Räumpflicht vertraglich auf den Mieter übertragen wurde. Der Eigentümer kann sich anschließend beim säumigen Mieter schadlos halten (Regress). Deshalb ist eine regelmäßige Kontrolle so wichtig.
Die üblichen Räumzeiten enden um 20:00 Uhr und beginnen morgens um 7:00 Uhr (werktags) bzw. 8:00/9:00 Uhr (Sonn- und Feiertage). Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Räumpflicht. Bei extremen Wetterereignissen oder besonderen Umständen kann jedoch erhöhte Sorgfalt geboten sein.
Die Kosten variieren je nach Fläche, Häufigkeit und Region. Im Rhein-Main-Gebiet liegen übliche Richtwerte bei ca. 50–150 Euro pro Monat für einen Gehweg (Saisonpauschale inklusive Bereitschaftsvorhaltung) oder 30–80 Euro pro Einsatz. Achten Sie darauf, dass Vorhaltung und Einsatz im Angebot getrennt ausgewiesen sind – sonst lassen sich Angebote nicht vergleichen. Für größere Flächen oder Gewerbeobjekte werden individuelle Angebote erstellt. Stand: August 2026.
Hinweis: Diese Preise sind unverbindliche Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten werden individuell nach Flächengröße und Anforderungen kalkuliert. Jetzt unverbindliches Angebot anfordern →
Erlaubt sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder spezielles Streugranulat. Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur für bestimmte Flächen (z.B. Treppen) erlaubt. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die genauen Vorschriften.